Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungsteuer oder Zweitwohnsitzsteuer besteuert das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung. Begründet wird die Rechtmäßigkeit durch das Grundgesetz (Art. 105 Absatz 2a). Danach dürfen die Länder „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“ erheben. Die Gesetzgebungskompetenz wurde in allen Bundesländern auf die Gemeinden übertragen. In Mecklenburg-Vorpommern können Städte Weiterlesen…