Zweitwohnungssteuer

Veröffentlicht von adminmv am

Die Zweitwohnungsteuer oder Zweitwohnsitzsteuer besteuert das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

Begründet wird die Rechtmäßigkeit durch das Grundgesetz (Art. 105 Absatz 2a). Danach dürfen die Länder „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“ erheben. Die Gesetzgebungskompetenz wurde in allen Bundesländern auf die Gemeinden übertragen.

In Mecklenburg-Vorpommern können Städte und Gemeinden in eigener Zuständigkeit und Verantwortung (rechtlich und kommunalfinanzpolitisch) entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eine Zweitwohnungssteuer erheben wollen (§ 3 Kommunalabgabengesetzes KAG M-V und die jeweilige Zweitwohnungssteuer­satzung der Stadt bzw. Gemeinde). Eine gesetzliche Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Wird eine Zweitwohnungssteuer erhoben, betrifft sie alle Personen, die im jeweiligen Ort eine Zweitwohnung innehaben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Miet- oder Eigentumswohnung handelt bzw. an welchem Ort sich die Hauptwohnung befindet.

Die Landeshauptstadt Schwerin erhebt derzeit keine Zweitwohnungssteuer, während beispielsweise Rostock, Stralsund, Neubrandenburg, Waren (Müritz) sowie zahlreiche Ostseebäder eine derartige Steuer verlangen.

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