Kommunaler Finanzausgleich

Veröffentlicht von adminmv am

Der kommunale Finanzausgleich dient gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern dazu die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Leistungsfähigkeit finanzschwacher Kommunen und Landkreise zu sichern.

Die rechtlichen Bestimmungen finden sich im Finanzausgleichgesetz Mecklenburg-Vorpommern.

Vertikaler Finanzausgleich

Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen unter anderem Anteile aus den Gemeinschaftssteuern, den Landessteuern, dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, dem bundesstaatlichen Finanzausgleich sowie den Landeseinnahmen aus der Kompensation der Kraftfahrzeugsteuer zur Verfügung. Die Verteilung der Finanzzuweisungen des Landes auf die untergliederte kommunale Ebene nennt man vertikaler Finanzausgleich. 

Die sogenannte Finanzausgleichsmasse bildet die Gesamtheit der zu verteilenden Mittel. Dort werden die Mittel des Landes und die sogenannten Finanzausgleichsumlagen der finanzstarken Kommunen gesammelt.

Horizontaler Finanzausgleich

Die Verteilung unter den Kommunen von finanzstarken (oft genannt: „abundanten“) Kommunen auf finanzschwache Kommunen wird hingegen als horizontaler Finanzausgleich bezeichnet.

Übersteigt die gemeindliche Steuerkraftmesszahl (§ 16 Absatz 4) die Bedarfsmesszahl (§ 16 Absatz 2) um mehr als 15 Prozent, dann werden 30 Prozent dieser Differenz als Umlage in die Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben gesteckt. Dies führt oft zu Unmut unter Gemeinden, die Umlage zahlen müssen.

Finanzschwache Gemeinden, die je Einwohner nicht 90 Prozent der durchschnittlichen Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner erreichen, erhalten anhand der Differenz zu 90 Prozent durch zusätzliche Schlüsselzuweisungen eine Schlüsselzuweisung. Dies wird als relative Mindestausstattung betitelt.

Schaubild

Ein Schaubild zum Finanzausgleich bietet der Städte- und Gemeindetag M-V.

Berechnung der Bedarfe

Der Bedarfsansatz für Gemeindeaufgaben wird durch einen Hauptansatz und durch Nebenansätze ermittelt. Diese unterscheiden sich je nach Bundesland und sind politisch bestimmt. Die Multiplikation der Einwohnerzahl mit bestimmten Faktoren nennt man auch Einwohnerveredelung. Die konkreten Faktoren der Nebenansätze  finden sich in §17 FAG MV. In Mecklenburg-Vorpommern gelten grob aufgelistet:

Hauptansatz:

Nebenansätze:

  • Ansatz für Kinder (Bsp. Anzahl der Kinder x Faktor 1,22)
  • Ansatz für Demografie (überdurchschnittlicher Bevölkerungsrückgang)
  • Ansatz für übergemeindliche Aufgaben der zentralen Orte (Verflechtungsbereich)

 

Beirat

Als festes Gremium berät und prüft der FAG-Beirat gemäß § 30 FAG M-V die Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Gesetzes.

 

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