Abgaben sind ein Oberbegriff für alle auf auf einer Finanzhoheit fußenden öffentlichen Einnahmen. Dazu zählen vor allem Steuern, Beiträge und Gebühren. Im weitesten Sinne werden auch Zölle oder Sozialabgaben darunter subsumiert.
Ämter als Verwaltungseinheit und interkommunale Kooperation existieren in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Schleswig-Holstein. Ein Amt ist deshalb auch keine Gebietskörperschaft, sondern eine Bundkörperschaft. Ein Amt in dem Sinne ist nicht zu verwechseln mit einem Fachamt oder einer Behörde. Mehrere Gemeinden schließen sich zu einem Amt zusammen und teilen sich Weiterlesen…
Der Amtsauschuss (AmtsA) ist eines von zwei Organen eines Amtes in Mecklenburg-Vorpommern. Er ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan eines Amtes. Er besteht aus allen amtsangehörigen Bürgermeistern sowie weiteren Gemeindevertretern, die gewählt werden. Gemeinden mit unter 500 Einwohnern entsenden ihren Bürgermeister. Gemeinden über 500 bis 1000 Einwohner entsenden ein weiteres Weiterlesen…
Der Amtsvorsteher (AV) ist eines von zwei Organen in einem Amt. Die Organe eines Amtes sind der Amtsausschuss (AmtsA) als Willensbildungs- u. Beschlussorgan und der Amtsvorsteher, der den Amtsausschuss führt. Er wird durch den Amtsausschuss gewählt. Er leitet die Verwaltung ehrenamtlich nach den Grundsätzen und Richtlinien des Amtsausschusses und im Rahmen der seiner verfügbaren Weiterlesen…
Eine Behörde ist jede öffentliche Stelle, die die Berechtigung hat, nach außen verbindlich, insbesondere hoheitlich, gegenüber Dritten wie beispielsweise Bürgern oder juristischen Personen zu handeln.
Beiträge zählen zu den Abgaben und sind Einnahmen der Gemeinde. Sie sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau öffentlicher Einrichtungen oder Teilen davon, jedoch ohne laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Charakteristisch für den Beitrag ist, dass der Staat eine Leistung Weiterlesen…
Dieser Ausschuss ist freiwillig und kann von einem Gemeinderat zur Erledigung von Anregungen und Beschwerden der Einwohner einer Gemeinde gebildet werden.
Ein Bürgerbegehren und ein möglicherweise daraus resultierender Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgern einer Gemeinde oder eines Landkreises direkt abzustimmen. Ein solches Begehren muss rechtssicher, sachlich und schriftlich formuliert werden. Die Fragestellung muss bei einem Bürgerentscheid mit „Ja“ oder „Nein“ angekreuzt werden können. Entsteht ein finanzieller Aufwand, muss ein Deckungsvorschlag formuliert Weiterlesen…
Die Dienstherrenfähigkeit ist die Fähigkeit mit eigenen Bediensteten öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse zu abzuschließen, was die Voraussetzung für die Personalhoheit ist.
Das Einspruchsrecht des Bürgermeisters befähigt diesen unter bestimmten Voraussetzungen gegen rechtswidrige Beschlüsse des Gemeinderates oder eines Ausschusses einzuschreiten. Weiteres in der Kommunalverfassung unter § 33 KV M-V.
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