Zweckverband

Veröffentlicht von adminmv am

Zweckverbände sind eine traditionelle Form der kommunalen Kooperation zur gemeinsamen Bewältigung konkreter Aufgaben.

Die Selbstverwaltungskörperschaften (Rechtsnatur: öffentlich-rechtliche Körperschaft) sind meist zuständig für die Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern, Schulen, Verkehrseinrichtungen, Anlagen zur Abwasserbeseitigung oder Versorgungsbetrieben.

Der Zusammenschluss zu einem Zweckverband kann entweder auf einem (freiwilligen) öffentlich-rechtlichen Vertrag („Freiverband“) beruhen oder aufgrund einer aufsichtsbehördlichen Verfügung bzw. auf einem Landesgesetz („gesetzlicher Zweckverband“) erfolgen.

Für Mecklenburg-Vorpommern ist die kommunale Zusammenarbeit in der Kommunalverfassung (KV M-V, Teil 4: § 149 bis § 170) geregelt. Nach § 152 KV M-V wird der Zweckverband durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beteiligten errichtet, welcher der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. Die Mitglieder des Zweckverbandes vereinbaren eine Satzung, die unter anderem den Namen und den Sitz des Zweckverbandes, die Aufgaben und die Art ihrer Erfüllung, die Mitglieder und ihr Stimmrecht, die Organe, die Zahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung, die Zahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes, die Art der Finanzierung sowie Regelungen über Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern enthält. Die Satzung des Zweckverbandes wird mit der Mehrheit aller Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen.     

Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher (§ 155 KV M-V). Die Verbandsversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Zweckverbandes (§ 156 KV M-V). Sie besteht aus den Bürgermeistern, Amtsvorstehern und Landräten der verbandsangehörigen Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie den Vertretern anderer Verbandsmitglieder nach § 150 Absatz 2 Satz 2 und 3 KV M-V. Die Verbandsversammlung ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung eine Übertragung auf den Verbandsvorsteher, den Verbandsvorstand oder auf Ausschüsse stattgefunden hat.  

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